AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Peter Heidenreich Maschinenhandel & Anlagentechnik
Am Hassel 40
37284 Waldkappel

  1. Alle Angebote sind freibleibend. Liegen zwischen Vertragsabschluß und Lieferzeit mehr als 4 Monate, ist die Lieferantin zu einer Preisanpassung berechtigt, jedoch erhält der Kunde bei einer Preiserhöhung von mehr als 20 % ein außerordentliches Rücktrittsrecht.
  2. An schriftliche Angebote mit einem darin enthaltenen Preis hält sich Heidenreich 30 Tage gebunden. Gleiches gilt im Ausnahmefall für mündliche Angebote. Gehen nach Fristablauf Annahmeerklärungen durch den Kunden ein, so werden diese als Angebote seitens des Kunden behandelt, die Heidenreich längstens binnen 30 Tagen annimmt oder ablehnt.
  3. Heidenreich kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
    – der Kunde mit einer Zahlung länger als 2 Wochen im Rückstand ist,
    – der Kunde sonstigen maßgeblichen Verpflichtungen nicht nachkommt,
    – der Kunde allgemein seine Zahlungen einstellt oder eingestellt hat, Vollstreckungen bei ihm fruchtlos waren oder er einen Insolvenzantrag gestellt hat.
  4. Zeichnungen, Spezifikationen und Maßangaben in anderen Unterlagen sind nur annähernde Beschreibungen. Maßgeblich sind die Angaben im schriftlichen Vertrag.
  5. Heidenreich kommt individuellen Kundenwünschen entgegen. Aus Klarheitsgründen müssen deshalb alle Vertragsänderungen einschließlich der Änderung von Lieferfristen schriftlich vereinbart werden. Stellt der Kunde Unterlagen oder Informationen mit zeitlicher Verzögerung zur Verfügung, so verlängert sich dadurch die Lieferfrist von Heidenreich.
  6. Heidenreich liefert ab Standort, d.h. Gefahrenübergang ist der Standort der Maschine vor beginn der Verladung. Liefert Heidenreich per Versendungskauf erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe der Ware an den Spediteur. Auf Verlangen des Kunden schließt Heidenreich eine Transportversicherung ab, deren Prämie zu Lasten des Kunden geht.
  7. Hält Heidenreich Lieferfristen nicht ein, so hat der Kunde zunächst mit Fristsetzung und darauf folgender Nachfristsetzung Heidenreich zur Lieferung aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist stehen dem Kunden alle gesetzlichen Rechte zu.
  8. Alle Rechnungen von Heidenreich sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Schecks werden unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Wechsel werden nicht akzeptiert.
  9. Lieferungen von Heidenreich erfolgen unter Eigentumsvorbehalt und grundsätzlich gegen Vorauskasse. Bei Weiterverarbeitung durch den Kunden gilt zu Gunsten Heidenreich ein anteiliger erweiterter Eigentumsvorbehalt. Veräußerungen durch den Kunden sind nur im ordentlichen Geschäftsverkehr zulässig. Für sie gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zu Gunsten Heidenreich. Forderungen aus solchen Weiterveräußerungen tritt der Kunde hiermit an Heidenreich ab und Heidenreich nimmt die Abtretung hiermit an.
  10. Für Standard-Lieferungen durch Heidenreich gelten keine besonderen Spezifikationen, wenn diese nicht im Vertrag schriftlich einzeln aufgeführt sind.
  11. Werden Mängel bei zugesicherten Eigenschaften von Heidenreich nachträglich anerkannt, behebt Heidenreich nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  12. Bei Lieferung durch Dritte kann sich der Kunde alternativ die Gewährleistungsansprüche zu Gunsten Heidenreichs gegenüber dem Dritten abtreten lassen.
  13. Gebrauchte Maschinen und Anlagen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, als Ersatzteil, wie zu besichtigen im vorhandenem Zustand durch den Kunden erworben. Die Funktionsfähigkeit ist durch den Kunden vor Kaufabschluss zu überprüfen. Spätere Reklamationen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen bzw. Einrichtungen sind in der Regel ohne größere Einschränkungen grundsätzlich funktionsfähig, jedoch unter Berücksichtigung ihres Alters und einer dem Standort und dem bisherigen Einsatz entsprechenden Abnützung können Mängel (auch versteckte) vorhanden sein. Leistungen und Sicherstellungen aufgrund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und den dazugehörigen Verordnungen (GPSGV) werden ausdrücklich vom Käufer erbracht. Der Käufer stellt Heidenreich frei von Forderungen gemäß Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und den dazugehörigen Verordnungen (GPSGV), d.h. der Käufer sorgt für ein ordnungsgemäßes „in Verkehr bringen“ des Kaufgegenstandes
  14. Es ist Sache des Kunden, den erstrebten Verwendungszweck neuer wie gebrauchter Maschinen und Anlagen so deutlich zu beschreiben, daß Heidenreich erkennen kann, ob die Standardlieferung dafür geeignet ist oder nicht. Mängel der Beschreibung des Verwendungszwecks gehen zu Lasten des Kunden.
  15. Jegliche Gewährleistung seitens Heidenreich oder seines Lieferanten erlischt, wen der Kunde für Einbau oder Nachbesserung Fremdmaterial verwendet, welches den Herstellerspezifikationen widerspricht.
  16. Die Lieferungen von Heidenreich erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Es ist Sache des Kunden, besondere darüber hinaus gehende Sicherheitsforderungen Heidenreich rechtzeitig mitzuteilen.
  17. Da Heidenreich im Regelfall Standardprodukte liefert, ist Heidenreich zu Probeläufen und/oder Tests irgendwelcher Art nicht verpflichtet.
  18. Jegliche Reklamationen müssen – wie unter Kaufleuten üblich – unverzüglich erfolgen, längstens jedoch binnen 3 Wochen nach Lieferung.
  19. Akzeptiert Heidenreich eine Rücklieferung, so ist der Kunde für ordnungsgemäße Verpackung und Transport verantwortlich.
  20. Der Kunde haftet Heidenreich für alle Verstöße gegen Patentrechte oder Urheberrechte oder vergleichbare Rechte soweit der Kunde Dokumente, Daten oder Spezifikationen liefert, die einen solchen Rechtsverstoß darzustellen oder zur Folge haben.
  21. Technisch mögliche Verbesserungen wird Heidenreich berücksichtigen und den Kunden davon informieren. Die Berücksichtigung solcher Fortentwicklungen geben dem Kunden kein besonderes Rücktrittsrecht, es sei denn, der Kunde hätte diesen ausdrücklich widersprochen.
  22. Heidenreich liefert nur zu den vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Bestimmungen wird widersprochen. Änderungen bedürfen der Schriftform. Lücken sollen durch die Vertragsparteien im Sinne des Vertrages angepasst werden. Spätere Gesetzesänderungen haben Vorrang.
  23. Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand unter Vollkaufleuten ist Kassel. Die Anwendung der Regeln des UN – Kaufrechts sind ausgeschlossen.
  24. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
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